Satzung

Kulturverein Neu am See e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Neu am See e.V.“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Unterspreewald/ Neuendorf am See. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung:

a) die Förderung der Kunst und Kultur

b) die Förderung der Bildung

c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

e) die Förderung des Sports

 

2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

die Ausrichtung von Kulturveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen und Workshops.

die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, ökologischen, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen, z.B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden, Workshops.

die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung dienen und so für das Verständnis von Kunst, Kultur, Natur und Nachhaltigkeit werben und dadurch einen Beitrag zur Gesellschaftlichen Weiterentwicklung leisten.

die Durchführung von Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, z.B. Anlage von geeigneten Anpflanzungen für gefährdete Arten, Heil- und Gewürzkräutergarten, und Maßnahmen für die Entwicklung und Förderung von Biodiversität, z.B. Pflanzung und Pflege von alten Obstbaumsorten.

die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Turnieren wie zB. Beachvolleyball, die Förderung des Wassersportes durch die Bereitstellung von Booten und Bootsliegeplätzen sowie der Förderung von Trainingsmöglichkeiten.

die Durchführung von internationalen Filmreihen, thematische Kulturveranstaltungen zur Förderung interkultureller Kompetenzen und Verständnis, interkulturelle Seminare und Workshops, Veranstaltung von kulturellen Festen, wie zB. Zuckerfest und internationalen Kochkursen.

 

§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme bilden die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie haben sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren und dürfen nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung gewährt werden.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Die Mittel des Vereins sind grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu  verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft muss beim Vorstand eingehen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig die Mitgliedervollversammlung.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, hierzu zählt auch eine Nichtzahlung der Beiträge über die Dauer von 6 Monaten, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung  mit 80% aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Monatsfrist ab Zugang der Begründung schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 2/3 Mehrheit. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch im Rahmen der angegebenen Frist, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss und kann diesen gerichtlich nicht mehr anfechten.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen, z.B. durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Auf das Vereinsleben nehmen Fördermitglieder keinen Einfluss. Sie haben lediglich das Recht, an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen, aber sie haben kein Rede- und Stimmrecht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beraten. Anträge die nach Ablauf der Einladungsfrist beim Vorstand eingehen, können nur bei Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder auf die Agenda gesetzt werden, andernfalls sind sie in der folgenden Mitgliederversammlung zu behandeln. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erlässt eine Beitragsordnung.

 

§ 6 Spenden

Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Satzungszweckes entrichtet werden.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich sowie außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins mit folgenden Einschränkungen:

Der Vorstand kann Grundstücksgeschäfte und Bauvorhaben und zusätzliche Ausgaben in der Höhe eines durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Betrages nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für den Verein tätigen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens vierzehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e – mail einzuladen. Zur Einhaltung der Einladungsfrist kommt es auf den Zugang beim Mitglied an. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens 60% der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nicht als Stimme.

Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins und Grundstücksgeschäfte, die auf Erwerb oder Veräußerung gerichtet sind, bedarf es einer Mehrheit von 9/10 aller erschienenen Mitglieder.

Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Grundstücksgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind. Derartige Beschlussfassungen, die nicht zuvor angekündigt wurden, sind nichtig.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der/des Kassen-Prüferin/-Prüfers
  • Wahl eines Beirates
  • Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichte der/des Kassenprüfers/in
  • Entlastung des Vorstandes
  • Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat berufen, der den Vorstand fachlich beraten und bei der Durchführung der Vereinszwecke unterstützen soll. Die Mitglieder des Beirates müssen dem Verein nicht angehören. Sie werden im Hinblick auf ihre fachliche und persönliche Kompetenz von der Mitgliederversammlung berufen. Der Beirat übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung kultureller Zwecke, zur Förderung der Bildung oder der Völkerverständigung zu verwenden hat. Über den/die Begünstigten hat die auflösende Mitgliederversammlung einen Beschluss zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§12 Sonstiges

Der Verein ist zum Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus anzumelden. Die Satzung tritt zum 06. Oktober 2013 in Kraft.

Berlin, den 06.10.2013